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Speisepilze Wie viele Pilze darf man sammeln?

Beim Pilzesammeln kommt es nicht nur darauf an, Genießbares von Giftigem trennen zu können. Sammler sollten auch wissen, was von Rechts wegen überhaupt in den Korb darf - und wie viel.

Stand: 04.10.2024

ARCHIV - 27.09.2022, Rheinland-Pfalz, Vallendar: Ein Pilzsachverständige hat einen Steinpilz gefunden. (zu dpa «Durchwachsene Pilzsaison in Rheinland-Pfalz») Foto: Thomas Frey/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ | Bild: dpa-Bildfunk/Thomas Frey

Viele einheimische Pilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Rotkappe, Birkenpilz und Morchel stehen unter Artenschutz. Folgt man dem Bundesnaturschutzgesetz, ist es daher eigentlich verboten, diese Arten in der freien Natur zu sammeln und weiterzuverarbeiten bzw. zu verkaufen. Für Schwammerlsucher gibt es zum Glück eine Ausnahme, die per Bundesartenschutzverordnung (BNatschG) geregelt ist: Die betroffenen Pilze dürfen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden.

§ 39 BNatschG legt fest, dass Pilze "in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf" gesammelt werden dürfen. Diese Regelung findet sich auch in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Eine allgemeine gesetzliche Gewichtsgrenze gibt es dabei in Deutschland nicht. Was genau unter "geringen Mengen für den eigenen Bedarf" zu verstehen ist, wird regional unterschiedlich gesehen. Als Richtwert kann die Menge an Pilzen dienen, die pro Person für eine bis zwei Mahlzeiten ausreicht - mehr als ein bis zwei Kilo sollten es insgesamt aber nicht sein. Im Zweifel sollte man sich an das jeweilige Forstamt oder die Landschaftsbehörde des Kreises wenden.

Pilze für den Eigenbedarf: Wo liegt die Grenze?

Meist macht sich schon derjenige strafbar, der körbeweise Pfifferlinge oder Steinpilze sammelt und sie weiterverschenkt. Die Bußgelder variieren von Bundesland zu Bundesland und können mehrere 1000 Euro ausmachen. Für das Sammeln größerer Mengen wird eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde benötigt. Und noch etwas gibt es zu bedenken: Ob geschützter oder ungeschützter Pilz, das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers muss immer beachtet werden - ein Aspekt, der vor allem in Privatwäldern zum Tragen kommen kann.

Geschützte Arten - Ausnahmen

Die folgenden Arten stehen unter besonderem Schutz. Nur die gefettet markierten Pilze dürfen aufgrund besagter Ausnahmeregelung in geringen Mengen gesammelt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen.

  • Steinpilz
  • Pfifferling: alle heimischen Arten
  • Schweinsohr
  • Brätling
  • Birkenpilze und Rotkappen: alle heimischen Arten
  • Morcheln: alle heimischen Arten

Folgende Arten dürfen gar nicht gesammelt werden:

  • Schaf-Porling, Semmel-Porlinge: alle heimischen Arten
  • Kaiserling
  • Weißer Bronze-Röhrling
  • Gelber Bronze-Röhrling
  • Sommer-Röhrling
  • Echter Königs-Röhrling
  • Blauender Königs-Röhrling
  • Erlen-Grübling
  • Saftlinge: alle heimischen Arten
  • März-Schneckling
  • Grünling
  • Trüffel: alle heimischen Arten

Quelle: Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV


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