Personalauswahl und Rechtspsychologie Glaubhaftigkeit
Neben den vielfältigen Fehlermöglichkeiten, mit denen selbst gewissenhafte Zeugenaussagen behaftet sein können, kommt noch das Risiko hinzu, dass Zeugen aus den verschiedensten Gründen heraus bewusst die Unwahrheit sagen. Um die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen, hat die Rechtspsychologie eine ganze Reihe von Kriterien entwickelt, von denen wir hier nur zwei ansprechen wollen: die Inhaltsanalyse und die Konstanzanalyse.
Kognitiver Hochleistungssport
Die Inhaltsanalyse geht der Überlegung nach, dass ein Zeuge, der die Wahrheit sagt, die erlebten Ereignisse aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Ein Zeuge hingegen, der die Ereignisse erfindet, muss mit hohem kognitiven Aufwand Schemata des Ereignisablaufs der Tat aktivieren. Aufgrund dessen ist er meist nicht mehr in der Lage, den Tathergang entsprechend detailreich und unter Einbeziehung der eigenen psychischen Erlebnisse wiederzugeben.
Verräterische Konstanz
Im Rahmen der Konstanzanalyse werden Übereinstimmungen, Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen in den verschiedenen Aussagen zu einem Sachverhalt betrachtet. Konstruierte, d.h. erfundene Ereignisse können meist über einen längeren Zeitraum in gleicher Güte produziert werden, da der Zeuge für sich Regeln hat, anhand derer er die Geschichte zusammenstellt. Anders sieht dies bei erlebten Ereignissen aus. Hier kommt es aufgrund von Gedächtnisprozesses zu einer größeren Anzahl von Variationen in den Aussagen, denn der Zeuge greift nicht auf Regeln des Ablaufs zurück.
Das Gutachten eines Rechtspsychologen kann weder die Glaubhaftigkeit eines Zeugen noch die Prognose des künftigen Verhaltens eines Straftäters mit absoluter Genauigkeit beurteilen oder vorhersagen. Solche absoluten Vorhersagen sind allerdings selbst für weit weniger komplizierte technische Systeme nicht möglich. Letztendlich ist alles eine Frage der Wahrscheinlichkeiten. Die Entscheidung und das verbleibende Restrisiko muss letztendlich vom Gericht getragen werden.